Badsanierung

Sie wollen weiter Zuhause wohnen und es sich selbst, Ihrer Familie und den Pflegekräften im Alltag leichter machen? Ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf einen barrierefreien Umbau von Bad und Dusche. Seitens Ihrer Pflegekasse wird Ihnen ein Zuschuss von bis zu 4.000 €* gewährt.

Ein barrierefreier Umbau kann jedoch nicht nur Zeit, sondern auch Nerven kosten. Vom Antrag für den Zuschuss bis zur Bewilligung können mehrere Monate vergehen, einen Handwerksbetrieb zu finden ist heutzutage auch nicht immer einfach – dadurch kann behinderten- und altersgerechtes Wohnen nicht so schnell realisiert werden, wie Sie es brauchen.

Wir von Innovato verstehen uns als Ihr Dienstleister. Wir beraten und begleiten Sie bei der Antragstellung und der Sanierung zu Ihrem barrierefreien Bad.

Maßnahmen zur Barrierefreiheit werden nicht nur bei Eigentum, sondern auch in Mietwohnungen bezuschusst. Ein barrierefreier Umbau in Mietobjekten ist somit problemlos möglich.

Wir bieten:

  • kostenlose und unverbindliche Beratung vor Ort

  • Unterstützung bei der Antragstellung

  • Umbau an einem Tag durch regionale Fachbetriebe möglich

  • in der Region Saar/Mosel

4.000 € FÖRDERUNG

UMBAU OHNE EIGENANTEIL MÖGLICH

Rollstuhlfahrrer in einem barrierefreie und behindertengerechten Badezimmer

Beispielrechnung:

Umbau Badewanne zur Dusche in Standartausführung

  • Badewanne zur Dusche: 2.896,20 €
  • Spritzschutz Glas: 735,30 €
  • Anti-Rutsch Beschichtung: 272,66 €
  • Haltegriff: 85,00 €
  • Gesamt (inkl. MwSt.): 3.989,16 €
  • Zuschuss der Pflegekasse: 3.989,16 €

Mit den Experten von Innovato läuft Ihre Baumaßnahme stressfrei ab, denn wir übernehmen die komplette Auftragsabwicklung für Sie. Nach dem Auftragserhalt erhalten Sie persönliche Betreuung von uns und wir kümmern uns ganz transparent um alle Formalitäten.

Wir beantragen den Zuschuss bei der Pflegekasse für Sie, schicken einen Handwerksbetrieb für eine Besichtigung vorbei und klären, sofern notwendig, die Umbaumaßnahmen mit der Hausverwaltung oder dem Hausbesitzer ab.

Ihre Vorteile:

  • Barrierefreies Duschen

  • Pflegeunterstützende Duschkabine

  • Wir übernehmen alle Formalitäten für Sie

  • Antragstellung bei der Pflegekasse

  • Absprachen mit der Hausverwaltung
  • Umbau an nur einem Tag möglich

  • Individuell anpassbar:
    Farbe, Dekor und Einbaumaßnahmen

Hintergrund:

Pflegebedürftige Menschen, die einen Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) haben, können einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beantragen. Der Zuschuss zu den Kosten für die baulichen Veränderungen zur Wohnungsanpassung beträgt maximal 4.000 €. Es liegt im Ermessen der Pflegekasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird.

TIPP: Haltegriffe, Duschsitze, Erhöhungen von WC – Sitzen etc. gelten als Hilfsmittel und werden extra bezuschusst!

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung (z. B. Wohn-Pflege-Gemeinschaft), kann je pflegebedürftiger Person ein Zuschuss von bis zu 4.000 € beantragt werden. Der Gesamtbetrag ist jedoch auf 16.000 € begrenzt und wird bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden von der Pflegekasse im Einzelfall bezuschusst, wenn:

  • die häusliche Pflege erst durch den Umbau ermöglicht wird oder
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird (und damit eine Überforderung des Pflegebedürftigen und der pflegenden Person vermieden wird) oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt (und die Abhängigkeit von Pflegekräften verringert) wird.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind zum Beispiel folgende bauliche Veränderungen:

Barrierefreier Umbau eines kompletten Bades oder die behindertengerechte Anpassung eines Bades (z.B. Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche, Montage eines Duschhandlaufes, Anpassung der Höhe der Toilette, Verlegung von rutschhemmenden Bodenfliesen, Montage eines unterfahrbaren Waschtisches …).

Die Anpassung des Wohnbereiches an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers (z.B. durch Schaffung eines ebenerdigen Zugangs, Erstellung einer fest installierten Rampen, Türverbreiterung oder Entfernung von Türschwellen und anderen Bodenunebenheiten, Einbau von Fenstergriffen in Greifhöhe, Verlegung von rollstuhlgerechten Bodenbelägen …).

Als Maßnahme gilt die Gesamtheit aller zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen baulichen Veränderungen (z.B. behindertengerechter Umbau der Wohnung). Anspruch auf einen erneuten Zuschuss hat der Antragsteller erst dann, wenn sich seine Krankheit oder Behinderung so verschlechtert hat, dass eine erneute Baumaßnahme notwendig wird. Um diesen erneuten Anspruch geltend zu machen, muss allerdings ein gewisser, im Gesetz nicht näher definierter Zeitraum vergehen.

Alle Regelungen gelten für die soziale und private Pflegeversicherung gleichermaßen. (§ 40 Absatz 4 SGB XI, § 23 SGB XI, AGB für Private Pflegeversicherung – MB/PPV 2019)

Wer Modernisierungsmaßnahmen oder einen Neubau für das private Wohnen im Alter oder bauliche Anpassungen infolge einer Behinderung plant, findet in der DIN 18040 Teil 2 „Barrierefreies Bauen für Wohnungen“ die wesentlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen. Ziel der Normen ist die barrierefreie Gestaltung der Wohn- und Lebensräume um „weitgehend allen Menschen seine Benutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ zu ermöglichen.

Die Normen für das barrierefreie Bauen stellen – wie alle Normen – Richtlinien und Empfehlungen dar, die dann angewendet werden müssen, wenn die Norm Bestandteil der Landesbauordnung oder als technische Bauvorschrift rechtsverbindlich eingeführt ist. Die Gesetzeslage ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Bei Neubauten und Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Komplettumbau des Bades) empfehlen wir aus Nachhaltigkeitsgründen, die Normen auch dann einzuhalten, wenn dies gesetzlich nicht erforderlich ist.

Bei Umbau- und Wohnungsanpassungsmaßnahmen in Häusern und Wohnungen im Bestand kann im Einzelfall auch ohne Berücksichtigung der Norm eine gute Lösung für das selbstständige Wohnen erreicht werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Bad sehr klein ist oder ein Rollstuhlnutzer aufgrund der körperlichen Einschränkungen eine DIN-Bewegungsfläche für seine Selbstständigkeit nicht benötigt.

Achtung: Wenn öffentliche Fördermittel beantragt werden, kann die Einhaltung der Förderrichtlinien für die Durchführung von barrierefreien Baumaßnahmen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung sein.

Jetzt kostenlos und unverbindlich einen Beratungstermin vereinbaren.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Beratung vor Ort und unterstützen Sie von der Antragsstellung bis zur Sanierung zu Ihrem barrierefreien Bad.

oder rufen Sie uns an